Zur moralischen und wissenschaftlichen Bewertung muss man denke ich nicht viel sagen. Eine akademische Arbeit, die derjenige nicht selber erstellt hat, ist das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt wurde.
Auch wenn es Unterschiede in der Vorgehensweise gibt, so kommt man am Ende fast immer zu demselben Ergebnis.
Denn jede Hochschule hat eine Prüfungsordnung, die die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Abschlussarbeiten auflistet.
Dort finden sich Regeln zur Zitierweise, die insofern strenger als das normale Urheberrecht sind, nämlich als dass dort jeder fremde Text (und nicht nur schöpferische Werke) und dabei auch sinngemäße (und nicht nur wörtliche bzw. annähernd wörtliche) Übernahmen kennzeichnungspflichtig sind. Dadurch ist schlussendlich auch der Tatsachengehalt mit einer Quellenangabe zu belegen. Das betrifft dann auch die Fälle des "akademischen" Ghostwriting, bei dem fremde Texte einfach in eigene Worte gefasst werden (was außerhalb von Prüfungsarbeiten zulässig wäre).
Auch sind nach dem Urheberrecht keine fremden Texte kennzeichnungspflichtig, an denen man entsprechende Nutzungsrechte hat (was auch das Ghostwriting einschließt). Bei akademischen Arbeiten muss man jedoch sehr wohl versichern, dass man die Arbeit insgesamt eigenständig angefertigt hat.
Wurden nicht all diese Punkte eingehalten, dann wurde der Abschluss nicht wirksam erteilt und ist folglich abzuerkennen.
Hier mal eine solche Erklärung als Beispiel:
http://www.tu-dortmund.de/uni/studieren ... herung.pdfGibt man diese Erklärung wahrheitswidrig ab, handelt es sich um eine Straftat. Man wird also nicht bestraft, weil man bei der Erstellung der Arbeit geschummelt hat, sondern weil man bei der eidesstattlichen Versicherung gelogen hat.
Strafbar macht sich zudem auch derjenige, der akademische Grade unbefugt trägt. Ob dies auch bei zwar erschummelten, aber dennoch offiziell verliehenen Titel gilt, kann ich jedoch gerade nicht sagen.
Ein Betrugstatbestand (also Unterschlagung, Betrug im engeren Sinne etc.) kommt erst dann in Frage, wenn eine Vermögensverfügung mit ins Spiel kommt, also man aufgrund seines Titels eine entsprechende Stelle bekommt oder z.B. als Arzt freiberuflich tätig wird.
Urkundenfälschung kommt dagegen nur dann in Frage, wenn man sich selber eine Urkunde "bastelt", womit hier das Zertifikat gemeint ist, welches die Berechtigung zum Tragen des Titels beinhaltet (und nicht die akademische Arbeit, da man eigene Dokumente schlecht fälschen kann). Beim Ghostwriting ist das ja eben nicht der Fall, die Urkunde wird ja offiziell übergeben, wenn auch aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen.
Desweiteren besteht arbeitsrechtlich ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass der Mitarbeiter bei seinen Qualifikationen falsche Angaben gemacht hat.
jerrycornelius hat geschrieben:Gemeinsam ist beidem allerdings, dass man richtiges wissenschaftliches Arbeiten so nicht lernt. Sinnvoll und wissenschaftlich angemessen sind hingegen kleine Gruppen, in denen man das diskutiert, was man gelesen bzw. geschrieben hat, und auf dieser Grundlage dann selbst weiter entwickelt.

Ein Mann wie ein Baum - sie nannten ihn Bonsai.