Seite 1 von 1

Die eigene Webseite - rechtliche Rahmenbedingungen

BeitragVerfasst: Mo 18. Jan 2010, 22:50
von Dreamer
Als frischgebackener Redakteur und scheidender Forenbetreiber möchte ich meine Erfahrungen aus anderthalb Jahren weitergeben. Ich werde hier in loser Folge über die vielfältigen Dinge berichten, die die Betreiber von privaten Homepages, Blogs und Foren beachten müssen. Dazu gehören die folgenden Themen:

- Impressum
- Haftung
- Datenschutz
- Jugendschutz
- Urheberrecht
- rechtliches Verhältnis zwischen Nutzer und Betreiber.


Fragen dürfen gerne gestellt werden. Allerdings ist zu beachten, dass ich keine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall leisten kann und darf. Jedoch kann ich evtl. allgemeine Informationen, meine Erfahrungen oder Meinung zu dem Thema geben bzw. dazu einen recherchierten Newsbeitrag schreiben.

Verfasst: Mo 18. Jan 2010, 22:50
von Anzeige

Disclaimer - Linkhaftung mal anders

BeitragVerfasst: Di 19. Jan 2010, 00:00
von Dreamer
Häufig liest man auf Webseiten diesen Hinweis:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mitzuverantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.


Diese meist mit "Disclaimer" überschriebene Textpassage hat mittlerweile Kultstatus erlangt. Doch was heißt das genau und hilft das überhaupt?

Zweck der ganzen Aktion ist, nicht für Rechtsverletzungen auf den verlinkten Webseiten haften zu müssen.

Schaut man sich das o.g. Urteil einmal an (wer mag: Link siehe unten), wird schnell klar, dass einem der Disclaimer dabei überhaupt nicht hilft. Damals wurde jemand verurteilt, der Seiten verlinkt hatte, in denen über einen anderen berichtet wurde. Es erfolgte ein pauschaler Hinweis, dass die jeweiligen Betreiber für die Inhalte der verlinkten Seiten selber verantwortlich sind. Das Landgericht Hamburg hat nun festgestellt, dass ein solcher pauschaler Hinweis nicht von der Haftung entbindet. Vielmehr hat sich der verklagte Seiteninhaber durch die unkritische Auflistung der Links deren Inhalte zu eigen gemacht, wie es so schön heißt. Das bedeutet nichts anderes, als dass es grundsätzlich egal ist, ob man nun schreibt "Peter ist doof" oder eine Seite verlinkt, auf der das behauptet wird. Das Ergebnis bleibt schlichtweg das gleiche: Man ist für diese Inhalte (in diesem Fall für die Beleidigung) verantwortlich wie für eigene Inhalte. Mal kann so etwas zivilrechtliche Folgen (Schadenersatz, Unterlassungsanspruch) haben, mal strafrechtliche, manchmal auch beides, und zwar je nach Rechtsverstoß.

Das Landgericht Hamburg stellte damals fest, dass man nur dann nicht haftet, wenn man sich von den verlinkten Inhalten ausdrücklich distanziert. Damit ist aber nicht etwa der Disclaimer gemeint, sondern dass man im Einzelfall auf die Rechtsverletzung hinweist. Eine pauschale Distanzierung ist dagegen schon deshalb unsinnig, weil man Inhalte, von denen man sich distanziert, üblicherweise erst gar nicht verlinkt und damit auch nicht weiter bekannt macht.

Was bringt auch eine allgemeine Distanzierung irgendwo im Kleingedruckten, wenn man dann später doch schreibt "Hey, ich hab da 'ne tolle Seite gefunden: ..."? Hier wird die allgemeine Distanzierung ja wieder durch die Bewertung "tolle Seite" ausgehebelt. Der Besucher bekommt nun eine Empfehlung für die "tolle Seite", aber eigentlich distanziert sich der Autor ja von ihr ... Der Disclaimer kann so schon aus logischen Gründen nicht funktionieren.

Es kann natürlich in manchen Fällen sinnvoll sein, dass man auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten verlinkt, zum Beispiel, weil man über bestimmte Dinge berichten möchte. Hier kommt dann die Distanzierung ins Spiel, wobei man die Wendung "Ich distanziere mich ..." dabei üblicherweise gar nicht benutzt. So könnte es heißen "In der Diskussion um die Vorfälle im Zusammenhang mit ... ist Peter häufig scharf attackiert und beleidigt worden, so z.B. hier: [Link zu "Peter ist doof!"]. Diese Behauptungen entsprechen jedoch nicht den Tatsachen."

Dabei muss der Zweck die Verlinkung auch wirklich ausnahmsweise rechtfertigen. Wer mit einer Pseudo-Dokumentation eigentlich nur das Gegenteil erreichen will (in unserem Beispiel also in Wirklichkeit die Verbreitung der Beleidigung unseres armen Peter, anstatt ihn in Schutz zu nehmen), der haftet natürlich. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass für bestimmte Inhalte (und damit auch für deren Verlinkung) ein absolutes Verbot gilt; da hilft dann auch keine noch so gute Distanzierung.

In Foren gilt übrigens, dass die User für eigene Inhalte voll haften, der Betreiber jedoch erst ab Kenntnisnahme.


Fazit: Der eingangs zitierte Disclaimer ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum. Die Distanzierung darf nicht allgemein erfolgen, denn sonst wäre sie ein Freibrief. Vielmehr muss bei jedem einzelnen Link deutlich angegeben werden, was daran auszusetzen ist, ansonsten bedeutet das Setzen eines Hyperlinks eine Empfehlung. Manche Inhalte dürfen gar nicht verlinkt werden.


Link zum Urteil: http://www.jurpc.de/rechtspr/19980086.htm

Das Impressum

BeitragVerfasst: Do 21. Jan 2010, 02:30
von Dreamer
Auf Webseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, müssen Pflichtangaben zum Betreiber gemacht werden (§ 55 RStV). Unter diese Vorschrift fallen in der Regel auch Blogs. Dies betrifft übrigens alle Betreiber mit Sitz in Deutschland, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Serverstandort oder der Domainendung. Lautet eine Seite eines deutschen Betreibers z.B. auf ".com", dann muss trotzdem eine Anbieterkennzeichnung erfolgen.

Diese meist als Impressum (Plural "Impressen") oder Anbieterkennzeichnung bezeichneten Pflichtangaben umfassen mindestens den bürgerlichen Namen (mit ausgeschriebendem Vornamen) und die ladungsfähige Hausanschrift (also kein Postfach). Obwohl nach § 55 RtV nicht explizit gefordert, ist die Angabe einer E-Mail-Adresse für die schnelle Kontaktaufnahme im Impressum üblich und auch dringend zu empfehlen, um ganz sicher zu gehen. Für geschäftsmäßige* Inhalte wird dies nach § 5 TMG sowieso gefordert. Wichtig: Ein sog. Kontaktformular reicht hier nicht aus.

Bei privaten Seiten ist die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich. Handelt es sich dagegen um gewerbliche Angebote und/oder ist der Betreiber eine Firma, müssen weitere Angaben gemacht werden, die hier aber nicht näher aufgeführt werden sollen, da wir uns hier nur auf private Seiten beschränken. Wer sich nicht sicher ist, ob er nicht ggf. doch weitere Angaben machen muss, kann sich über einen der vielen Impressumsgeneratoren im Netz Sicherheit verschaffen.

Das Impressum soll von jeder Seite des Webauftritts mit mit maximal zwei Klicks erreichbar sein (z.B. erster Klick zurück auf die Hauptseite, zweiter Klick auf das Impressum). Die jeweiligen Links müssen dabei gut sichtbar und eindeutig gekennzeichnet sein. Auf der sicheren Seite ist, wer sein Impressum auf einer gesonderten Seite ablegt und diese überall verlinkt. Zweckmäßigerweise packt man seine sonstigen rechtlichen Hinweise gleich mit auf diese Impressumsseite. Die Darstellung des Impressums als Grafik und nicht als Text (um das automatische Auslesen durch Bots zu verhindern) wird bisweilen von den Gerichten bemängelt. Das liegt daran, dass sich diese Grafiken beim mobilen Zugang zum Internet nicht immer darstellen lassen. Dies dürfte jedoch nur bei gewerbsmäßigen Angeboten (insbesondere bei Online-Shops) relevant sein. Wer aber auf Nummer sicher gehen will, wählt andere Chiffriermethoden wie die Entzerrung der E-Mail-Adresse (unter Verzicht auf das @Zeichen) oder die HTML-Tabellenform.

Die Impressumspflicht ist zunächst einmal eine reine Ordnungsvorschrift, das heißt, es droht zunächst einmal nur ein Bußgeld durch die entsprechenden Behörden. Zwar könnte Shopbetreiber A den Shopbetreiber B auch abmahnen lassen, da hier bei mangelhaftem Impressum ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Bei privaten, d.h. nicht kommerziellen Seiten ist dies nach herrschender Meinung jedoch nicht zulässig. Gegen eine Abmahnung kann also entsprechend vorgegangen werden. Verstöße gegen die Impressumspflicht auf kommerziellen Seiten können dagegen übrigens auch an die Verbraucherzentralen gemeldet werden, denn auch diese können den Anbieter dann abmahnen.

Eigentlich selbstverständlich, aber vom Gesetzgeber extra noch einmal klargestellt ist die Tatsache, dass die Mitglieder in Diskussionsforen keine eigene Impressen benötigen.


-----
*) "Geschäftsmäßig" ist nicht zu verwechseln mit "gewerblich" bzw. "kommerziell". Die Geschäftsmäßigkeit wird teilweise sehr weit ausgelegt und erfasst auch gemeinnützige Vereine, allgemein zugängliche Foren und auch private Seiten, die sich z.B. durch Werbung refinanzieren.

Google Analytics - datenschutzrechtlich bedenklich

BeitragVerfasst: Fr 5. Feb 2010, 00:19
von Dreamer
Viele Webmaster verwenden zur Auswertung des Besucherstroms den Dienst "Google Analytics". In der Tat bietet dieses Tool einige nützliche und interessante Funktionen zur Auswertung und Optimierung von Webseiten. Dazu ist es noch unentgeltlich und kann auch von Webseitenbetreibern mit geringen Programmierkenntnissen recht einfach selber implementiert werden.

Dann erstellt Google Analytics detaillierte Nutzungsprofile, indem jede "Bewegung" eines Surfers protokolliert wird (das nennt sich "Tracking"). Zu jedem Seitenaufruf wird dabei u.a. die vollständige IP-Adresse und die genaue Uhrzeit gespeichert; dabei werden Cookies eingesetzt. Die gesammelten Daten werden dann Google Inc. in den USA zur Auswertung und Aufbereitung weitergeleitet.

Aus Sicht des Datenschutzes ist dies bedenklich und es herrschte lange Zeit herrschte Uneinigkeit, ob die Verwendung von Google Analytics nun zulässig sei oder nicht. Knackpunkt der Diskussion ist die Frage, ob die IP-Adresse zu den persönlichen Daten zählt. Dafür spricht, dass mithilfe der IP-Adresse die Identifizierung des jeweiligen Nutzers grundsätzlich möglich ist, denn die Provider können zu jeder IP-Adresse den Anschlussinhaber benennen, auch wenn diesen Auskunftsanspruch bisher nur die Staatsanwaltschaften haben, sofern sie wegen einer Straftat ermitteln. Die IP-Adresse ist damit in etwa mit einem Autokennzeichen vergleichbar, denn ebenso, wie ein Fahrzeughalter meist den jeweiligen Fahrer benenen kann, kann auch ein Anschlussinhaber oft sagen, wer den Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt hat oder haben könnte.

Google reagierte auf diese Diskussionen und verpflichtet die Nutzer des Analysetools mittlerweile, eine vorgefertigte Datenschutzerklärung an prominenter Stelle zu veröffentlichen.

Ende November 2009 haben sich die Datenschutzaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer jedoch auf eine gemeinsame Linie* in der Auslegung der §§ 11 bis 15 des Telemediengesetzes (= TMG) verständigt. Demnach sind IP-Adressen persönliche Daten, die für die Analyse nur dann verwendet werden dürfen, wenn die Zustimmung der jeweiligen Nutzer vorliegt. Da das für jeden Besucher einer Seite (und nicht nur für registrierte Nutzer) gilt, müsste eine Abfrage bereits vor Betreten der Seite erfolgen, was wenig einladend wirkt.

Üblicherweise verzichtet man also aus praktischen Gründen auf die Abfrage der Zustimmung, zumindest solange sich der Nutzer nicht registriert (sofern dies überhaupt vorgesehen ist). Ohne Zustimmung ist die IP-Adresse jedoch vor der Auswertung so zu kürzen, dass keine Rückschlüsse auf die Identität des Nutzers möglich sind und folglich nur ein sog. pseudonymes Nutzungsprofil erstellt werden kann. Diese Funktion beherrscht Google Analytics jedoch derzeit noch nicht.

Dem Nutzer muss darüber hinaus noch zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die Seite ganz ohne Erstellung eines Nutzungsprofils sowie ohne Kenntnisnahme Dritter besuchen zu können. Dazu ist u.a. eine Widerspruchsoption gegen das Tracking notwendig, die Google Analytics jedoch nicht bietet. Weiterhin heißt das aber auch im Umkehrschluss, dass der Besuch der Seite nicht von der Zustimmung zur Profilerstellung abhängig gemacht werden darf.

Unabhängig davon dürfen die Daten der Profile nicht mit anderen Daten des Nutzers kombiniert werden. Im Falle von Google Analytics ist aber genau dies möglich, wenn der Nutzer gleichzeitig noch bei einem Google-Dienst (dazu gehören z.B. auch Youtube und der Bilderspeicher Picasa) eingeloggt ist. Google könnte dann ausspähen, wo sich der angemeldete Nutzer sonst noch im Netz rumtreibt; nach eigener Aussage wird das aber nicht gemacht.

Die Datenschützer weisen zudem darauf hin, dass die gesammelten Daten zu löschen sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden oder wenn der Nutzer dies verlangt.

Desweiteren muss dem Nutzer angezeigt werden, wenn seine Daten zur Auswertung an Dritte weitergeleitet werden. Auch in diesem Fall müssen die deutschen Datenschutzbestimmungen (namentlich § 11 BDSG) eingehalten werden, dabei ist der Betreiber auch für die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte verantwortlich. Nun verarbeitet Google die gesammelten Daten aber auf Servern in den USA und wer möchte schon von hier aus überwachen, was Google dort damit anstellt? Immerhin hat Datenschutz in den USA einen sehr geringen Stellenwert und ist kaum reglementiert. Zwar hat sich die Google Inc. in den USA den Bedingungen des Safe-Harbor-Abkommens unterworfen, so dass eine Datenübertragung an das Unternehmen grundsätzlich erlaubt ist. Aber die Einhaltung des Datenschutzes durch Google lässt sich von hier aus nur schlecht überwachen.

Fazit: Insgesamt ist die Verwendung von Google Analytics in seiner jetzigen Form und nach derzeitiger Rechtsauffassung unzulässig. Es bleibt abzuwarten, ob und wann Google ein datenschutzkonformes Analysetool entwickelt. Bis dahin sollte auf den Einsatz von Google Analytics verzichtet werden.


Bei Verstößen schreibt die zuständige Datenschutzbehörde den jeweiligen Betreiber i.d.R. zunächst an und bittet um Behebung des Mangels. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist, droht ein Bußgeld sowie ggf. weitere Maßnahmen.

Wer sich als Nutzer selber gegen die Auswertung seines Surfverhaltens durch Google Analytics schützen will, kann z.B. in seinem Browser die Seite google-analytics.com sperren, deren Cookies unterbinden und/oder JavaScript deaktivieren. Je nach Browsertyp muss dazu evtl. ein Werbeblocker installiert werden.


*) Die gemeinsame Erklärung der Aufsichtsbehörden kann hier eingesehen werden:
http://www.lfd.m-v.de/dschutz/beschlue/Analyse.pdf

Jugendschutz im Internet

BeitragVerfasst: So 21. Feb 2010, 13:46
von Dreamer
Das erklärte Ziel des Jugendmedienschutzes ist es, Minderjährige vor schädlichen Inhalten zu schützen. Derartige Inhalte lassen sich grob in die beiden Kategorien "entwicklungsbeeinträchtigend" und "jugendgefährdend" unterteilen. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind nicht komplett illegal, sondern sind lediglich so zu "verstecken", dass sie für bestimmte Altersgruppen nicht zugänglich sind. So kennt sicher jeder die Sendezeitenregelung im Fernsehen, wonach z.B. Filme je nach Altersbeschränkung (gemäß FSK-Einstufung) erst zu bestimmten Uhrzeiten gezeigt werden dürfen. Welche Abstufungen es hier gibt und wie man das im Internet umsetzt, werde ich später noch erläutern. Jugendgefährdende Inhalte dürfen wenn überhaupt nur an Erwachsene abgegeben werden, damit scheidet eine Verbreitung über das Internet erst einmal aus. Eine Zwischenstufe nimmt die sog. einfache Pornografie ein, sie darf im Netz nur angeboten werden, wenn durch effektive Barrieren absolut sichergestellt ist, dass nur Erwachsene darauf zugreifen können. Harte Pornografie (wenn also Gewalt, Kinder oder Tiere mit im Spiel sind) unterliegt dagegen einem absoluten Verbreitungsverbot, welches auch Erwachsene einschließt. Gleiches gilt für weitere strafrechtlich relevante Inhalte wie besonders grausame Gewaltdarstellungen, etc.

Man muss wissen, dass in Deutschland vergleichsweise strenge Jugendschutzvorschriften gelten, was immer wieder zu Kontroversen führt. So gibt es etliche Horrorfilme, die in Deutschland indiziert wurden und auch in einer gekürzten Fassung keine Jugendfreigabe erhalten (umgangssprachlich "FSK 18" genannt), während sie in umliegenden Ländern mit liberaleren Bestimmungen bereits an 16-Jährige abgegeben werden dürfen. Nun lassen sich national unterschiedliche Beschränkungen bei den Trägermedien (Bücher, DVDs, etc.) noch halbwegs durchsetzen - im Falle von Telemedien (also Angeboten im Internet) gilt das jedoch nicht mehr, denn Internetinhalte sind grundsätzlich weltweit abrufbar. So nützt es eigentlich wenig, dass sich die deutschen Anbieter an strenge Vorschriften halten müssen, während Jugendliche bequem frei verfügbare jugendgefährdende Inhalte aus dem Ausland abrufen können. Der Streit beschäftigt die höchsten deutschen Gerichte immer wieder. Die Kritiker argumentieren zum einen damit, dass z.B. die Auswirkungen von Pornografie auf Jugendliche noch gar nicht ausreichend erforscht wurden und daher die starken Einschränkungen bzgl. der Verbreitung nicht gerechtfertigt sind. Andererseits entstünden den deutschen Anbietern durch die hohen Kosten für Jugendschutzsysteme (siehe unten) im Vergleich zu ausländischen Anbietern Wettbewerbsnachteile, obwohl dadurch kein besserer Schutz gewährleistet sei. Denn nicht nur die Jugendlichen wichen auf Angebote aus dem Ausland aus, sondern auch so mancher Anbieter verlagere seinen Standort ins Ausland, um die strengen deutschen Vorschriften zu umgehen. Letzteres schützt zwar nicht in allen Fällen vor Strafverfolgung in Deutschland, aber die Argumentation ist überwiegend berechtigt und zeigt deutlich, dass effektiver Jugendschutz nur in länderübergreifender Zusammenarbeit entstehen kann. Dies liegt jedoch noch in weiter Ferne. Und so müssen sich dann auch die deutschen Anbieter mit der besonderen Rechtslage hierzulande abfinden. Dabei sind die Vorschriften in den letzten zehn Jahren eher strenger geworden und es sind weitere Verschärfungen zu erwarten. Insbesondere private Webseitenbetreiber sind davon betroffen, denn sie sind i.d.R. nicht in der Lage, die aufwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen und müssen daher auf viele Inhalte komplett verzichten. Jugendschutz geht hier also ganz klar vor anderen Grundrechten wie Meinungsfreiheit. Lediglich die Pressefreiheit, die Kunst sowie die politische Bildung rechtfertigen Ausnahmen.

Rechtsgrundlage für den Jugendschutz im Internet ist in erster Linie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), welcher auch für den Rundfunk bindend ist. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM, http://www.kjm-online.de) und die jugendschutz.net. Darüber hinaus gibt es noch die Indizierung von jugendgefährdenden Inhalten nach dem Jugendschutzgesetz (JSchG) durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Bei Webseiten geschieht dies vor allem dann, wenn der Verantwortliche nicht greifbar ist, weil er z.B. im Ausland sitzt und man daher die Seite nicht abschalten bzw. nachbessern lassen kann. Indizierte Medien dürfen - sofern sie nicht sogar strafrechtlich relevant sind - nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden und das auch nur auf konkrete Nachfrage. Ein aktives Anbieten (bzw. Werbung) ist dagegen nicht zulässig. Für den Betreiber einer Webseite bedeutet dies, dass er indizierte Medien nicht verlinken und auch nicht sonstwie thematisieren darf, egal ob es sich um Webseiten oder Trägermedien handelt. Indizierte Webseiten dürfen darüber hinaus auch nicht in den Suchmaschinen gelistet werden, aber das nur am Rande. Schlussendlich sind wie schon angedeutet noch einige Paragraphen des Strafgesetzbuchs maßgeblich, wobei hier auch Inhalte genannt werden, die selbst Erwachsenen nicht zugänglich gemacht werden dürfen und somit einem absoluten Verbreitungsverbot unterliegen. Eine Sonderstellung nimmt dabei die Kinderpornografie ein. Dass man Kinderpornografie weder anfertigen noch verbreiten darf, dürfte selbstverständlich sein. Zudem ist schon der bloße Konsum strafbar, darunter fällt auch - und das wissen die wenigsten - die Speicherung von zufällig gefundenen Inhalten zu "Beweissicherungszwecken". Möchte man diese den Behörden melden, muss man einige Verhaltensregeln beachten: 24538293nx24741/gesellschaft-politik--und-amp-tagesgeschehen-f10/zensur-kinderpornographischer-webseiten-t376.html#p53792 (etwa mittig im ersten Beitrag). Als Forenbetreiber o.ä. muss man aber zusätzlich noch auf Posendarstellungen von Kindern und Jugendlichen achten, die diese möglicherweise selber angefertigt und gepostet haben.

Insgesamt handelt es sich also um ein sehr komplexes und bisweilen fast undurchsichtiges Rechtsgebiet.

Fortsetzung folgt